Wissenswertes über die rechtliche Situation

Grundsätzlich sollte dem Arbeitgeber so schnell wie möglich bekannt gegeben werden, wenn man die Schwangerschaft festgestellt hat. Denn erst ab diesem Zeitpunkt greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetztes. So ist die schwangere Frau beispielsweise ab diesem Zeitpunkt vor einer Kündigung geschützt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine Frau in einem befristeten oder unbefristeten Dienstverhältnis steht. Dies gilt auch für die Zeit bis 4 Monate nach der Entbindung.

Welche Arbeiten dürfen verrichtet werden und welche nicht?

Eine schwangere Frau muss keine Arbeiten verrichten, die dem ungeborenen Kind schaden könnten. Sie darf keinen Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sein. Auch enormer Lärm muss vermieden werden.

Folgende Tätigkeiten sind verboten:

  • ständiges Sitzen oder Stehen
  • tragen von Lasten über 5kg
  • häufiges Beugen oder Strecken
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Arbeit auf Beförderungsmitteln

 

Der schwangeren Frau muss eine ausreichende Erholungspause zur Verfügung stehen.

Mutterschutz und Geldleistungen

6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz. Ab diesem Zeitpunkt darf die werdende Mutter nicht mehr arbeiten. Der Mutterschutz endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburt oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Während dieser Zeit hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird bei der zuständigen Krankenkasse beantragt. Des Weiteren kann ein Arbeitgeberzuschuss beantragt werden. Diese beiden Zahlungen betragen gemeinsam in etwa das letzte Nettoeinkommen.